(last modified 2024-10-24T12:23:46+01:00 )
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Aufgepasst, Drohnenpiloten! Neues Urteil vom BGH zum Fotografieren von Kunst
 Foto: Tiger & Turtle - Magic Mountain
Tiger & Turtle - Magic Mountain © Bild von Norbert Waldhausen Pixabay

Du liebst es, mit deiner Drohne die Welt aus der Vogelperspektive zu erkunden und beeindruckende Fotos zu machen? Dann solltest du aufpassen! Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hat klare Regeln für das Fotografieren von Kunstwerken mit Drohnen aufgestellt. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Strafen. In diesem Beitrag erfährst du alles, was du als Fotograf wissen musst, um auf der sicheren Seite zu bleiben.

Wer ohne Erlaubnis Drohnenfotos von Kunstwerken macht und veröffentlicht, riskiert erhebliche Konsequenzen. Neben einer Unterlassungsklage können die Künstler Schadensersatz fordern. Dieser kann nicht nur den entgangenen Gewinn umfassen, sondern auch einen immateriellen Schadenersatz, der den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Künstlers berücksichtigt. Darüber hinaus drohen Bußgelder und in schweren Fällen sogar eine strafrechtliche Verfolgung. Es ist wichtig zu betonen, dass die Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch im Fluss ist und sich die möglichen Konsequenzen je nach Einzelfall unterscheiden können.

BGH vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23

Die Installationen sind als Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen dieser Werke hat die Beklagte das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht gemäß §§ 16, 17 UrhG verletzt. Dieser Eingriff ist nicht durch die Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) gedeckt. Diese Regelung erlaubt nur Aufnahmen aus Perspektiven, die sich den Augen eines Menschen von allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen bieten. Die Perspektive mittels einer Drohne aus dem Luftraum ist davon nicht erfasst, da Menschen den Luftraum ohne technische Hilfsmittel nicht erreichen können.

Der Fall betrifft Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen für zwei Bücher über Halden im Ruhrgebiet. Die Künstler haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst, die Rechte und Ansprüche der Urheber wahrnimmt. Die VG Bild-Kunst monierte, dass die Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien und forderte vom Verlag Lizenzgebühren und Schadensersatz. Sowohl das Oberlandesgericht Hamm in der Vorinstanz (Az. I-4 U 247/2) als auch der I. Zivilsenat bejahten die Ansprüche, sodass die Revision des Verlags erfolglos blieb.

Panoramafreiheit und Drohnen: Wo liegen die Grenzen?

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normierte Panoramafreiheit schränkt Urheberrechte ein. Sie erlaubt es, Werke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“.

Der BGH-Senat sah den juristischen Knackpunkt des Falls darin, dass Fotos von Orten aus gemacht werden müssen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind, etwa vom Bürgersteig. Dann gilt die Panoramafreiheit. Bei Drohnenaufnahmen aus der Luft ist das nicht mehr der Fall.

In seiner Entscheidung verweist der Senat auch auf EU-Recht, wo die Panoramafreiheit in Art. 5 Abs. 3 lit. h der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) geregelt ist. Bei der Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer und dem wirtschaftlichen Beteiligungsinteresse der Urheber geht in diesem Fall das Interesse der Künstler vor.

Die maßgeblichen Vorschriften / Gesetze lauten:

§ 2 UrhG [1]

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: […]

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; […]


§ 16 UrhG [1]

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. […]


§ 17 UrhG [1]

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. […]


§ 59 UrhG [1]

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. […]


§ 97 UrhG [1]

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]


[1] UrhG :: Urheberrechtsgesetz



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