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SORA GER - UAV Drohnen Rechner, Risikobewertung für den genehmigungspflichtigen Betrieb von Drohnen
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TESTBETRIEB
Alle Arbeiten sind abgeschlossen! Aktuell sind hier die neuen Futures eingearbeitet, bei der Auswertung ddieser Beta-Version können noch evtl. Fehlermeldungen auftauchen, wir bitten Sie diese in unser Kommentar/Diskussionsforum einzutragen. Das bedeutet, dass der SORA GER Rechner zwar bereits funktionsfähig und benutzbar ist; aber noch nicht der endgültigen Fassung entspricht. Sie können folgenden Alternative, der vorherigen Version des SORA GER Rechner nutzen. Infos was erweitert und verbessert wurde, finden Sie in unserer ToDo Liste.
Specific Operations Risk Assessment GERmany - Risikobewertung für den genehmigungspflichtigen Betrieb von UAV/Drohnen CC BY-SA 4.0 Detlev Molitor // molitor-eu.de
Nach der Auswertung erhalten Sie alle benötigten Antragsformulare zum ausdrucken bzw. Online ausfüllen inkl. der Anlage C.1 Kurzbeschreibung des Betriebes, Landkarte zum ausdrucken mit eingezeichneter Startposition.
V4.0 Klick für SORA-GER Prozess Übersicht (Ablauf) / Versionshistorie
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SORA-GER Dateneingabe Was wird benötigt Genehmigungen, Anträge, Checkliste Flug und Flugvorbereitung
Hilfe & FAQ Hilfe & FAQ / Quellcode / Drucken Informationen / Legende
Diskussion & Fragen Verbesserungen, Ideen, Fragen zum SORA Prozess oder Antränge für Flug Genehmigungen Es wird jeder Vorschlag begrüßt und für erwägenswert und diskussionswürdig gehalten, der das Problem kleiner werden lässt!
ToDo-Liste Die im der ToDo-Liste eingetragenen Daten, werden im Browser Cache des Benutzers hinterlegen, ausgelesen und gelöscht. Sie können somit die ToDo Liste schließen und wieder öffnen.Hinweis: Sobald Sie Ihren Browser Cache Löschen Strg+⇧+Entf. oder ein Programm wie z.B. CCleaner nutzen ist alles weg!
Bei einer Drohne handelt es sich um ein Luftfahrzeug. - Es gilt das Luftfahrtrecht.
Als Drohnenpilot tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit während des Fluges Ihrer Drohne.
Dieser SORA Rechner in Verbindung mit Ihrer Drohnen App berechnet ob Sie in der richtigen Kategorie / Class fliegen und gibt in der Auswertung die entsprechenden Hinweise für den sicheren Drohnenflug.
Um das Errechnen der Risikoeinstufung nach der, in der neuen NfL (Nachrichten für Luftfahrer) veröffentlichten SORA-GER zu erleichtern, haben wir diesen Drohnenflug Rechner programmiert. Damit können Sie die Risikoeinstufung für geplante Einsätze errechnen und auch sehen, wie sich diese verändert, wenn Ihr geeignete Schutzmaßnahmen ergreift.
SORA-GER Rechner
Bestimmung der unkorrigierten Risikoklasse Boden (Ground Risk Class - GRC) des unbemannten Fluggeräts
Die unkorrigierte GRC eines unbemannten Fluggeräts bezieht sich auf das Risiko, das ein außer Kontrolle geratenes unbemanntes Fluggerät auf Menschen am Boden haben kann. Die unkorrigierte GRC ergibt sich aus der Summe von drei Risikokomponenten, die von der Startmasse des unbemannten Fluggeräts sowie von zwei betrieblichen Aspekten abhängig sind:
40
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann.
Während der gesamten Flugdauer ist das unbemannte Luftfahrtsystem vom Steuerer zu beobachten und in Sichtweite zu halten. Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite. Bei Schlechtwetterlagen mit Niederschlägen bzw. bei Nebel ist mit Einschränkungen der Sichtweite zwischen Steuerer und unbemanntem Fluggerät zu rechnen. Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26.9.2012 nur unter Sichtwetterbedingungen betrieben werden. VLOS bezeichnet den Flug innerhalb der Sichtweite des Steuerers (= Visual Line Of Sight). BVLOS bezeichnet den Flug außerhalb der Sichtweite (= Beyond Visual Line Of Sight). BRLOS bezeichnet den Flug außerhalb der Funk-Sichtlinie (= Beyond radio line-of-sight). EVLOS bezeichnet den Flug innerhalb der Sichtweite einer Beobachtungs Person (= Extended Visual Line Of Sight).
Super - alles in Ordnung
Ja (VLOS)
Super - alles in Ordnung
VLOS: Visual Line of Sight
Sichtflugbetrieb - Betrieb in direkter Sicht
+3 GRC Gefahrenpunkte
Nein (BVLOS)
+3 GRC Gefahrenpunkte
BLOS: Beyond Visual Line of Sight
Betrieb außerhalb direkter Sicht
Zusätzliche Informationen
keine Bewertung möglich, je nach zusätzlichen GegebenheitenFlughafennähe je nach Flughafen max. AGL 30m
EVLOS: Die Drohne wird mit einer zweiten Beobachtungs Person (Luftraumbeobachter:in (AO Airspace Observers / VO visual observer)) betrieben. EVLOS bezeichnet den Flug innerhalb der Sichtweite einer Beobachtungs Person (= Extended Visual Line Of Sight). Die Drohne wird mit einer zweiten Person (welche eingewiesen wurde) und dauerhaft mit dem Drohnenpiloten in Kontakt steht und die Drohne dauerhaft im Blick hat und unmittelbar auf auftretende Gefahren hinweisen kann, betrieben.EVLOS / BVLOS: Flughafennähe je nach Flughafen max. AGL 30m
keine Bewertung möglich, je nach zusätzlichen GegebenheitenFlughafennähe je nach Flughafen max. MTON 250g, max. AGL 30m
FPV First Person View (frei übersetzt: Sicht aus der Ich-Perspektive) mit Videobrille / Bildschirm Die Drohne wird per Videobrille oder Bildschirm durch zusätzliche Kameras mit min. 120°x120° Blickwinkel mit ausreichender Auflösung und Übertragungsrate verfolgt.
Flughafennähe je nach Flughafen max. MTON 250g, max. AGL 30m
keine direkte Bewertung möglich, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Es wird ein
Nachtflug Wenn Sie unter Punkt ⇑ (00) GPS Startplatz Datensuche, Flugdatum… ⇑ ein Datum und die GPS Datensuche auswählen, wird für den Flugtag die Sonnenstandsberechnung angezeigtKlick für Sonnenstandsberechnung auf externer Webseite
durchgeführt, die Drohne ist Vorschriftsmäßig, mit einem⁉
Grünen Blinklicht Bitte zusätzlich ankreuzen, wenn vorhanden
⁉ausgestattet bzw. beleuchtet
Preisvergleich Grünes Blinklicht Beim Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems bei Nacht ist das unbemannte Luftfahrtsystem mit einer Beleuchtung nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Punkt SERA.3215 i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) auszurüsten.Beachten Sie die zusätzlichen Gewichte unter Startmasse (MTON)Klick → Preisvergleich :: Drohne redundante Sekundär - Nachtflugbeleuchtung GRÜN Nachrüstset
Definition der Nacht: Gemäß Artikel 2 Nummer 97 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, in der jeweils gültigen Fassung: Die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet. Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 923/2012 (s. Hinweis Nr. V.9) / EU 2019/947, UAS.OPEN.060 Punkt 2 (G) darf nur durchgeführt werden, wenn
die Beleuchtung des Fluggeräts in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen Steuerer und Fluggerät jederzeit die Position und die Fluglage für den Steuerer erkennen lässt und
das Fluggerät ausreichend für eine Erkennbarkeit durch die bemannte Luftfahrt gekennzeichnet ist und
sichergestellt ist, dass eine von der Stromversorgung des Fluggeräts unabhängige redundante Sekundärbeleuchtung vorhanden ist, die die Erkennbarkeit der Position des Fluggeräts für den Steuerer und andere Luftverkehrsteilnehmer auch dann ermöglicht, wenn die bordseitige Beleuchtung ausfällt oder
sofern eine von der Stromversorgung des Fluggeräts redundante Sekundärbeleuchtung nicht vorhanden ist, bei Ausfall der Beleuchtung der Flugbetrieb unverzüglich eingestellt wird bzw. das vorab festgelegte Notfallverfahren eingeleitet wird.
Während des Fluges muss der Fernpilot: […] (G) während des Nachtbetriebs sicherstellen, dass am unbemannten Luftfahrzeug ein grünes Blinklicht aktiviert wird.
Der Betrieb bei Nacht wird jedoch nicht gestattet, wenn ein oder mehrere Verbote des § 21b Absatz 1 Satz 1 LuftVO zur Anwendung kommen. Das gilt auch dann, wenn eine oder mehrere Ausnahmen von den Betriebsverboten allgemein zugelassen wurden.
Beachten Sie die zusätzlichen Gewichte unter Startmasse (MTON)
Bitte wählen Sie hier Ihre UAV / Drohne aus, oder geben Sie die Felder Startmasse (MTON) und Abmessung im folgenden Manuell ein. Fehlt Ihre Drohne, tragen Sie diese doch einfach ins Diskussionsforum , mit allen Angaben/Daten, ein
Die Tabelle „Gewichte & Abmessungen einiger gängiger UAV / Drohnen“ liefert von einigen beliebten Drohnen Gewicht und z.T. auch zusätzliche Informationen. Diese Tabelle bietet natürlich nur einen Auszug und keine vollständige Liste aller erhältlichen Drohnenmodelle. Alle Angaben ohne Gewähr! Haben wir eine Drohne vegessen? Teilen Sie uns einfach die Angaben / Daten unten im Diskussionsforum mit. Herzlichen Dank.
Startmasse (MTON) des unbemannten Fluggeräts (UAS)
[Entfällt wenn Drohne/UAV Hersteller und Typ in Zeile 5 unter Pilotenangaben ausgewählt wurde]
MTON - maximum take off mass Die Maximale Startmasse (veraltet MTOW maximum take off weight - maximales Startgewicht) Höchstabflugmasse, oder Höchstzulässige Startmasse, ist das maximale Startgewicht von Luftfahrzeugen. Dies ist die Masse, mit der das Luftfahrzeug (UAV / Drohne) abheben kann, ohne die vorgeschriebenen Sicherheitsreserven zu verletzen. Das MTON wird anhand konstruktiver Kriterien im Rahmen der Musterzulassung ermittelt. Nutzlast (englisch payload) ist die Last, die ein Transportmittel (Fahrzeug, Luftfahrzeug, Rakete, Aufzug etc.) aufnehmen kann, bis die maximal zulässige Gesamtmasse erreicht ist. Sie entspricht der Masse der Zuladung, die transportiert werden kann. Bei allen Drohnen (auch für 0-250g) mit visuellen oder tontechnischen Aufnahmegeräten (Foto, Video, Ton) muss eine Registrierung als Person (Halter) beim LBA (Luftfahrt-Bundesamt) erfolgen und die eID an der Drohne angebracht werden und falls technisch die Möglichkeit besteht, diese auch in der Software der Drohne zu hinterlegen! Für alle Drohnen muss eine Haftpflichtversicherung (Privat oder Beruflich) abgeschlossen sein! Auf der Grundlage von § 21a LuftVO kommt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von maximal 25 Kilogramm in Betracht! Gefahrenpunkte maximal 2kg: Super - alles in Ordnung maximal 5 kg: +1 Gefahrenpunkt maximal 25 kg: +1 Gefahrenpunkt mehr als 25 kg: +4 GRC Gefahrenpunkte
Gramm (Genauer Wert, laut Datenblatt Hersteller. Eventuelle zusätzlicher Anbauten unter Payload Zeile 65 eingeben!)
Abmessung des unbemannten Fluggeräts (UAS)
CD: characteristic dimension CD die charakteristische Abmessung der UA (d. h. die maximale Abmessung) ist Download EN↔DE Wörterbuch
Super - alles in Ordnung ±0 GRC Gefahrenpunkte 1 m / approx. 3 ft Typical kinetic energy expected < 0,7 kJ (approx. 529 ft lb)
maximal 1 m
+1 Gefahrenpunkt 2 m / approx. 6,6 ft
maximal 2 m
+1 Gefahrenpunktnur als/mit Vordefinierte Risikobewertung PDRA 01 3 m / approx. 10 ft Typical kinetic energy expected < 34 kJ (approx. 25 000 ft lb)
PDRA-01 vordefinierte Risikobewertung :: BVLOS AGL ↑ 150m / ↔ max. 1 km, UAS-Merkmale Abmessung max 3 Meter / 34 kJ
maximal 3 m
+2 … +3 Gefahrenpunktekeine Bewertung möglich, hierfür muss grundsätzlich eine Zulassung/Genehmigung beantragt werden 8 m / approx. 25 ft Typical kinetic energy expected < 1084 kJ (approx. 800 000 ft lb)
maximal 8 m
+3 … +4 Gefahrenpunktkeine Bewertung möglich, hierfür muss grundsätzlich eine Zulassung/Genehmigung beantragt werden > 8 m / approx. > 25 ft Typical kinetic energy expected > 1084 kJ (approx. 800 000 ft lb)
mehr als 8 m
zusätzliches Payload
65
[Entfällt nicht bitte Wert eintragen!]
Gramm (mehrere Anbauten zusammen addieren)
Für die Drohnen Plakette / Kennzeichen ± 3 Gramm ist das Gewicht eingetragenDrone Light, Antikollisionsbeleuchtung, Nachtflug ± 3-10 g/StückGoPro HERO4 Silver: 83 GrammTransponder Dronetag MINI: 32 Gramm
70 Risiko-Gebiete
Wohngrundstücke
geschlossene Ortschaften und
alle in § 21h Absatz 1 Nummer 2 LuftVO (außer Menschenansammlungen) aufgeführten Gebiete Zuletzt aktualisiert am 26.02.2025: Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21h Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, …
alle in § 21h Absatz 1 Nummer 3 und 5 LuftVO aufgeführten Gebiete Zuletzt aktualisiert am 26.02.2025: Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht durch eine in § 21h Absatz 2 genannte Stelle oder unter deren Aufsicht erfolgt, über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, …
Hinweis: In besonderen Fällen kann die Risikobewertung in diesem Verfahren spezielle Risiken des Überflugs der hier aufgeführten Risiko-Gebiete nicht vollumfänglich abdecken. Es können zusätzliche Risikominimierungsstrategien vonnöten sein. Dies gilt insbesondere für den Überflug von Industrieanlagen, Bundeswasser- oder Bundesfernstraßen, wenn die Einhaltung der im folgenden formulierten speziellen Bedingungen nicht gewährleistet werden kann.
Die Einhaltung einer von zwei folgenden speziellen Bedingungen rechtfertigen eine geringere GRC-Einstufung:
1:1-Regel (nur für den Überflug von Menschenansammlungen und Infrastruktur: Die Höhe des Fluggeräts über Grund ist stets kleiner als der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur ist stets größer als 10 m. Es erfolgt kein direkter Anflug auf die Menschenansammlung zu Mit Infrastruktur sind die in § 21b Absatz 1 Nummer 5 LuftVO aufgeführten Verkehrswege gemeint.
Zuletzt aktualisiert am 19.03.2021 21b Absatz 1 Nummer 5 LuftVO: über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, …
Zügiger Überflug von Infrastruktur: Die Infrastruktur wird zügig überflogen (d. h., ohne jegliches Verweilen über dem betreffenden Verkehrsweg), zu Wasser-, Kraft und Schienenfahrzeugen wird mindestens 50 m seitlicher Abstand eingehalten, während das Fluggerät mindestens 50 m über Grund betrieben wird und Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke und Wehre) nicht überflogen werden, außer es liegt eine Genehmigung desselben vor! Ein darüber hinaus gehender, angemessener seitlicher Abstand zu dem Fahrzeug muss eingehalten werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren für das Fahrzeug oder seine Ladung auszuschließen; solche Gefahren können in der Schifffahrt z.B. Beeinträchtigungen des Radarbildes oder Sichtirritationen im Bereich vor oder neben einem Fahrzeug sein
Super - alles in Ordnung ±0 GRC Gefahrenpunkte
Nein es wird kein Risiko Gebiet überflogen
keine Wohngrundstücke, keine geschlossene Ortschaften, keine in § 21h Absatz 1 Nummer 2 LuftVO (§) (außer Menschenansammlungen) aufgeführten Gebiete, keine in § 21h Absatz 1 Nummer 3 und 5 LuftVO (§) aufgeführten Gebiete
Super - alles in Ordnung ±0 GRC Gefahrenpunkte
Ja und es werden spezielle Bedingungen eingehalten?
Die Einhaltung der folgenden speziellen Bedingungen rechtfertigen eine geringere GRC-Einstufung: (1) 1:1-Regel (nur für den Überflug von Menschenansammlungen und Infrastruktur): Die Höhe des Fluggeräts über Grund ist stets kleiner als der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Menschenansammlung/ Infrastruktur ist stets größer als 10 m. Es erfolgt kein direkter Anflug auf die Menschenansammlung zu (2) Zügiger Überflug von Infrastruktur: Die Infrastruktur wird zügig überflogen (d. h., ohne jegliches Verweilen über dem betreffenden Verkehrsweg), zu Wasser-, Kraft und Schienenfahrzeugen wird mindestens 50 m seitlicher Abstand eingehalten), während das Fluggerät mindestens 50 m über Grund betrieben wird und Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke und Wehre) nicht überflogen werden
+3 bis +4 GRC Gefahrenpunkte je nach Gewicht der Drohne
Ja und es werden KEINE spezielle Bedingungen eingehalten?
75 Genehmigung für untenstehende (angekreuzte) Gefahrenpunkt(e) liegt/liegen vor!
Verkehrswege / Fahrzeuge
Aufgrund der besonderen, zurzeit nicht genauer einzuschätzenden Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs soll der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts über und in einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern von Bundesfernstraßen auch im Rahmen des Verfahrens in sonstigen Fällen nur dann erlaubt werden, wenn die entsprechenden zusätzlichen Nebenbestimmungen des vereinfachten Verfahrens eingehalten werden. Davon ist nur in begründeten Einzelfällen abzuweichen.
Von dem Verbot des Betriebs über und in einem seitlichen Abstand (1) von weniger als 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen wird der Steuerer befreit, wenn:
die Höhe des Fluggeräts über Grund stets kleiner als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter (1:1 - Regelung) ist oder
der Überflug zügig erfolgt, d.h., ohne jegliches Verweilen über dem betreffenden Verkehrsweg, wobei:
der seitliche Abstand zu Wasser-, Kraftund Schienenfahrzeugen stets größer als 50 Meter ist,
ein darüber hinaus gehender, angemessener seitlicher Abstand zu dem Fahrzeug eingehalten wird, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren für das Fahrzeug oder seine Ladung (2) auszuschließen,
das Fluggerät mindestens 50 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird und
Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke und Wehre) nicht überflogen werden.
(1) Definition 1:1-Regelung (Abstand gleich maximale Höhe): 10 Meter Abstand bedeutet 10 Meter maximale Flughöhe.
(2) Solche Gefahren können in der Schifffahrt z.B. Beeinträchtigungen des Radarbildes oder Sichtirritationen im Bereich vor oder neben einem Fahrzeug sein.
Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen werden von weniger als 100 Metern überflogen oder in einem seitlichen Abstand angeflogen.
Wasser-, Kraft und Schienenfahrzeugen werden von weniger als 50 Metern überflogen oder in einem seitlichen Abstand angeflogen.
Flughafen
Flugplatz (Sonder)Genehmigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten nach § 21a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), und/oder zugelassene Ausnahme von Betriebsverboten nach § 21b LuftVO, liegt vor. Es wird keine SORA-GER Genehmigung mehr benötigt!
Von dem Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird der Steuerer befreit, wenn
das unbemannte Fluggerät eine Startmasse von weniger als 2 Kilogramm hat,
die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Grundstück zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist, sonstige öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht sinnvoll nutzbar sind und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
der Steuerer alle Vorkehrungen trifft, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden. Dazu zählt, dass in ihren Rechten Betroffene nach Möglichkeit vorab zu informieren sind sowie das Einhalten einer ausreichenden Flughöhe von mindestens 30 Metern, und
das unbemannte Fluggerät über einem Wohngrundstück nicht länger als 30 Minuten täglich an maximal vier Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.
Freibädern, Badestrand u.ä. Einrichtungen innerhalb der Öffnungszeiten
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Freibädern, Badestrand u.ä. Einrichtungen innerhalb der Öffnungszeiten, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Industrieanlagen
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Industrieanlagen, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Baustelle
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 30 Meter von Baustelle, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers/Bauunternehmen oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Militäranlagen
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Militäranlagen, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Justizvollzuganstalten
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Justizvollzuganstalten, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von zentralen Energieerzeugungsanlagen, Verteilanlagen, Strommasten, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen. Im Gegensatz zur dezentralen Stromerzeugung wird die elektrische Energie bei der zentralen Stromversorgung ins Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz eingespeist
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen. Im Gegensatz zur zentralen Stromerzeugung wird die elektrische Energie bei der dezentralen Stromversorgung nicht ins Hochspannungsnetz eingespeist, sondern ins Mittel- und Niederspannungsnetz. Bei einer dezentralen Stromerzeugung wird elektrische Energie verbrauchernah erzeugt, z. B. innerhalb oder in der Nähe von Wohngebieten und Industrieanlagen mittels Kleinkraftwerken. Die Leistungsfähigkeit der Stromerzeugungsanlagen ist in der Regel nur auf die Deckung des Energiebedarfs der unmittelbar oder in der näheren Umgebung angeschlossenen Stromverbraucher ausgelegt. Auch Inselnetze, d. h. die Zusammenschaltung kleiner, weniger Stromerzeuger und -verbraucher an abgelegenen Orten, die nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, zählt man zur dezentralen Stromerzeugung. Auch Windparks, Solarparks und Wasserkraftwerke werden oft der dezentralen Stromerzeugung zugerechnet, obwohl dies nur dann stimmt, wenn deren Energie regional vor Ort verbraucht werden kann.
Einrichtungen Schutzstufe 4 BiostoffV
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Einrichtungen Schutzstufe 4 BiostoffV, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Bundes- und Landesbehörden
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Bundes- und Landesbehörden, hierzu zählen auch Vertretungen & Kosulate anderer Länder, Polizei und Sicherheitsbehörden, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Krankenhäuser
Von dem Verbot des Betriebs über/näher 100 Meter von Krankenhäuser, reicht die Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus, wenn keine anderen Einschränkungen vorliegen.
Betrieb über/näher 30 Meter von Wohngrundstücken
Betrieb über/näher 100 Meter von Freibädern, Badestrand u.ä. Einrichtungen innerhalb der Öffnungszeiten
Betrieb über/näher 100 Meter von Industrieanlagen
Betrieb über/näher 30 Meter von Baustelle
Betrieb über/näher 100 Meter von Militäranlagen
Betrieb über/näher 100 Meter von Justizvollzuganstalten
Betrieb über/näher 100 Meter von zentralen Energieerzeugungsanlagen, Verteilanlagen, Strommasten, Kraftwerke, Kernkrafwerte, i.d.R. mit Hochspannungsanschluß
Betrieb über/näher 100 Meter von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, Kleinkraftwerke, Solaranlagen innerhalb oder in der Nähe von Wohngebieten und Industrieanlagen, i.d.R. ohne Hochspannungsanschluß
Betrieb über/näher 100 Meter von Einrichtungen Schutzstufe 4 BiostoffV
Betrieb über/näher 100 Meter von Bundes- und Landesbehörden
Betrieb über/näher 100 Meter von Krankenhäuser
80
Unter Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und
es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen.
Einzelne Personen können sich nicht frei bewegen und beliebig ausweichen
Sportgroßveranstaltungen
Strände / Parks
Einkaufsstraßen zu den Öffnungszeiten
Skipisten
Super - alles in Ordnung ±0 GRC Gefahrenpunkte
Nein - es werden keine unbeteiligten Personen oder Menschenansammlung angeflogen oder überflogen, es handelt sich um kontrolliertem Bodengebiet.
+2 GRC Gefahrenpunkte
Ja und es werden spezielle Bedingungen eingehalten?
+2 GRC Gefahrenpunkte: (A) Flughöhe des Fluggerätes ist geringer als der Abstand zur Menschenansammlung (sog. AGL 1:1 Regel) (B) Der seitliche Abstand zur Menschenansammlung ist stets größer als 30 m. (C) Es erfolgt kein direkter Anflug auf die Menschenansammlung zu.
+4 GRC Gefahrenpunkte
Ja und es werden KEINE spezielle Bedingungen eingehalten?
min. +2 GRC Gefahrenpunkte
Ja - es werden unbeteiligten Personen mit einem Sicherheitsabstand von 5m, aber keine Menschenansammlung angeflogen oder überflogen und es wird der Landsamflugmodus an der Drohne
(Class 2) +2 GRC Gefahrenpunkte Auch mit Langsamflugmodus Class 2, darf das Gewicht MTON, nicht über 4 kg liegen!
eingestellt oder
(Class 0) Alternativ selbstgebaute Drohne mit einem Maximalgewicht von MTON 250 Gramm
genutzt, Subkategorie A2.
keine Bewertung möglich, hierfür muss grundsätzlich eine Genehmigung beantragt werden
Ja - es werden Menschenansammlung angeflogen oder überflogen, z.B. Festival, Sportveranstaltung, Konzerte.
Anpassung der Risikokategorie Boden aufgrund von schadenshemmenden Sicherheitsmaßnahmen
Im Folgenden wird dargestellt, wie sich am konkreten unbemannten Fluggerät vorhandene schadenshemmende Maßnahmen, Vorrichtungen und Einrichtungen auf die Risikobewertung hinsichtlich der GRC auswirken.
90 Mittel: z.B. Aufprallschutz, Rotoren gekapselt Rotorenblätter-Schutz , Airbag Hoch: z.B. Fallschirm UAV / Drohne Fallschirm oder andere fallhemmende Systeme, wobei der Betrieb unterhalb der Mindestauslösehöhe (z. B. Auf- und Abstieg), ggf. besonderen Sicherheitsanforderungen bedarf
±0 GRC Gefahrenpunkte
keine/gering
Super - alles in Ordnung -1 GRC Gefahrenpunkt
mittel
Super - alles in Ordnung -2 GRC Gefahrenpunkte
hoch
100
Mittel: z.B. sicherheitsorientierter, bewusster Einsatz von Geofencing mit Return-To-Home-Funktion, einprogrammierte Notfalllandung an vorher definierten Orten oder angebundene Systeme oder Hinderniserkennung
Hoch: Durch geeignete Absperrungen Absperrband und Absperrleinenhalter und/oder Warnhinweise Einsatz Drohne Hinweisschild werden unbeteiligte Dritte, die vorher nicht über den Betrieb informiert worden sind, von der Betriebstätte ferngehalten. Ein Betreten uninformierter Personen wird ausgeschlossen, z. B. durch geeignete Absperrungen und Warnhinweise, Fangzäune oder Fangnetze.
±0 GRC Gefahrenpunkte
keine/gering
Super - alles in Ordnung -1 GRC Gefahrenpunkte
mittel
Super - alles in Ordnung -2 GRC Gefahrenpunkte
hoch
Bestimmung der unkorrigierte Risikoklasse Luft (Air Risk Class, ARC) des unbemannten Fluggeräts
Die unkontrollierte Air Risk Class eines unbemannten Fluggeräts spiegelt das Kollisionsrisiko mit einem bemannten Luftfahrzeug wider, wenn das unbemannte Fluggerät außer Kontrolle gerät.
Laut Standardised Rules of the Air, kurz SERA, im Punkt 2010 unter Buchstabe b Flugvorbereitung heißt es: Vor Beginn eines Flugs hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen.
IFR-Flugverkehr wird als möglich erachtet, wenn das unbemannte Fluggerät oberhalb von 300 m über Grund oder innerhalb von IFR-Anflugsektoren eingesetzt wird.
Für den Instrumentenflug ist in Deutschland grundsätzlich der kontrollierte Luftraum (Lufträume C, D, E) vorgesehen. Für einzelne IFR-An- und Abflüge wurden zusätzlich um dafür zugelassene Flugplätze ohne Flugverkehrskontrolle Radio Mandatory Zones (RMZ - Gebiete mit Funkkontaktverpflichtung) eingerichtet. Die Radio Mandatory Zones ersetzen die vormals in Deutschland bestehenden Lufträume F. Für Start und Landung gelten festgelegte IFR-An- und Abflugverfahren. Wenn ein Flugzeugführer beim Instrumentenanflug ab einer festgelegten Entscheidungshöhe die Landebahn bzw. die Anflugbefeuerung nicht sehen kann, muss er den Anflug abbrechen. Diese Höhe hängt von der Ausrüstung/Zulassung des Flugzeugs und der Zulassung der Cockpitbesatzung ab. Berechnet wird diese Höhe anhand der aktuellen Hindernissituation am Flugplatz und im Anflugbereich von der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH, die diese Höhen als OCA und OCH im Luftfahrthandbuch AIP veröffentlicht. Bei Verwendung eines Instrumentenlandesystems (ILS) sind typische Höhen zwischen ca. 122m/400ft und 61m/200ft über Grund für Cat I und bis zu 100ft/31m über Grund bei Cat II. Cat III unter 100ft/31m werden nicht veröffentlicht.
1 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Ja
1 … 5 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Nein
1 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Unbekannt - keine Auswahl [SORA Rechner versucht selbständig eine Auswahl zu errechnen]
Der SORA-GER Rechner, wird anhand Ihrer anderen Angaben versuchen, diesen Menüpunkt selbst auszurechnen! Eine berechnung kann nur erfolgen, wenn Sie ⇑ 00 Flugdatum & LATitude/LONGitude → Abflugkoordinaten ⇑ eingegeben haben Bitte versuchen Sie zusätzlich, die Frage nach ⇓ (2a) Flugplatz Entfernung :: Hubschrauberlandestellen / Landestellen (PIS) ⇓ zu beantworten, dort finden Sie auch eine Adressliste.
Die Abkürzung VFR wird von Piloten gerne scherzhaft view for roads = beobachte die Straßen genannt. Damit ist gemeint, dass sich Piloten im Sichtflug gerne am Verlauf von Autobahnen und Bundesstraßen orientieren. VFR-Flugverkehr ist relevant:
oberhalb von 300 m über Grund
innerhalb von CTR oder ATZ
5 km um Flugplätze oder
in der Nähe von weiteren Orten mit erfahrungsgemäß hohem VFR Verkehrsaufkommen, wie:
PIS und typische Helikopterstrecken (insbesondere in der Nähe von Krankenhäusern), markante Sichtflugpunkte oder -strecken,
Sichtanflugstrecken,
Pflichtmeldepunkte,
typische Segel-, Gleitschirm- und Hängegleiterfluggebiete
Eine Kontrollzone dient dem Zweck, im Bereich hoher Verkehrsdichte den an-, ab- und durchfliegenden Sichtflug-Verkehr (VFR) mit dem (ohnehin von der Flugverkehrskontrolle geleiteten) Instrumentenflug-Verkehr (IFR) zu koordinieren. Kontrollzonen sind daher an Flugplätze mit hohem Flug-Aufkommen, mit Instrumentenflug-Systemen ausgestattet.
4 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Ja
1 … 3 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Nein
1 … 3 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Unbekannt - keine Auswahl [SORA Rechner versucht selbständig eine Auswahl zu errechnen]
Der SORA-GER Rechner, wird anhand Ihrer anderen Angaben versuchen, diesen Menüpunkt selbst auszurechnen! Eine berechnung kann nur erfolgen, wenn Sie ⇑ 00 Flugdatum Zeile 30 & LATitude/LONGitude → Abflugkoordinaten ⇑ Zeile 10 eingegeben haben Bitte versuchen Sie zusätzlich, die Frage nach ⇓ (2a) Flugplatz Entfernung :: Hubschrauberlandestellen / Landestellen (PIS) ⇓ zu beantworten, dort finden Sie auch eine Adressliste.
130
Flugbeschränkung Gebiet Ex-R, Ex-D, Ex-P, LR E, CTR, RMZ, ATZ
§ 17 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen Ein Einflug in eine ED-R ohne vorherige Durchflug-Genehmigung stellt nach § 62 LuftVG einen Straftatbestand dar. Abgerufen am 13.02.2021 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 62
Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Folgende ED-R Zonen, besonders für den Betrieb von UAV, werden automatisch in diesem SORA-GER Rechner beachtet!
Fliegerhorste Militärische Flugplätze DE (Stand 31. Jan 2023)
2,0 km RadiusVertikale Begrenzung GND - 2500 ft
GND GroundGrund/Boden, bezeichnet im Luftverkehr die Erdoberfläche (Boden bzw. Wasser)
Flugverbotszone
ED-R Lesen und Deuten
NUTZUNGSART
NOT ACTIVE
außerhalb der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Aktivierungszeiten
NOT USED
Gebiet laut Luftfahrthandbuch aktiviert, jedoch keine Aktivitäten in der ED-R
AIR OPS AIR OperaTIONS
alle Aktivitäten mit Luftfahrzeugen (einschl. UAVs und PJE), worüber in der Spalte Bemerkungen weitere Angaben zu machen sind, falls dies durch Betriebsabsprachen vorgeschrieben wird
FRNG FIRING
Alle Aktivitäten, bei denen keine Luftfahrzeuge beteiligt sind
ABKÜRZUNGEN FÜR DAS FELD BEMERKUNGEN
G/A FRNG
Boden-Luft-Schießen
A/G FRNG
Luft-Boden-Schießen
BALLOON ASCENT
Ballonaufstieg
CARGO DROP
Abwerfen von Lasten
CAPT BALLOON
Fesselballon
DEMEX
Munitionsvernichtung
PJE
Fallschirmspringen
TEST
Test- und Ausbildungsflug
TOW
Zielschlepp ("Target towing")
UAV
Unbemannte Luftfahrzeuge
keine Bewertung möglich, hierfür muss grundsätzlich eine Genehmigung beantragt werden
Ja
Super - alles in Ordnung ±0 ARC Gefahrenpunkte
Nein
Wenn JA :: keine Bewertung möglich, hierfür muss grundsätzlich eine Genehmigung beantragt werden
Unbekannt - keine Auswahl [SORA Rechner versucht selbständig eine Auswahl zu errechnen]
Der SORA-GER Rechner, wird anhand Ihrer anderen Angaben versuchen, diesen Menüpunkt selbst auszurechnen! Eine berechnung kann nur erfolgen, wenn Sie die GPS Daten und das Flugdatum im SORA-GER Rechner angeben. nutzen.
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[Entfällt, wenn LATitude/LONGitude oder AdresseZeile 10 - Wo soll die Drohne gestartet werden? eingegeben wurde.]
4 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Flugplatzabgrenzung im Umkreis von unter 1,5 km
4 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Keine Begrenzung des Flugplatzes im Umkreis von min. 1,5 km
1 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Keine Begrenzung des Flugplatzes im Umkreis von min. 4 km
1 … 7 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Keine Begrenzung des Flugplatzes im Umkreis von min. 5 km
±0 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Keine Begrenzung des Flugplatzes im Umkreis von min. 6 km
±0 ARC Gefahrenpunkte, je nach zusätzlichen Gegebenheiten
Keine Begrenzung des Flugplatzes im Umkreis von min. 15 km
Der Flug findet über dünn besiedeltem Gebiet statt?
dicht besiedelt ≠ dicht bebaut
dicht besiedelt: Eine räumlich zusammenhängende Gruppe von Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte von jeweils mehr als 500 Einwohner/km² und einer Gesamtbevölkerung der Gruppe von mindestens 50.000 Einwohnern. mittlere Besiedlungsdichte: Eine räumlich zusammenhängende Gruppe von Gemeinden, die jeweils nicht zu einem dicht besiedelten Gebiet gehören und eine Bevölkerungsdichte von jeweils mehr als 100 Einwohner/km² aufweisen. Die Gesamtbevölkerung der Gruppe beträgt ebenfalls mindestens 50.000 Einwohner, oder das Gebiet grenzt unmittelbar an ein dicht besiedeltes Gebiet. dünn besiedelt: Eine räumlich zusammenhängende Gruppe von Gemeinden, die jeweils nicht den dicht oder mitteldicht besiedelten Gebieten zugeordnet werden können.
dünn besiedeltem Gebietent: weniger als 10 bewohnte Gebäude innerhalb von 100 m
Aufnahmegerät(e) an der UAS (Foto, Video, Microfon)
Registrierung als Person LBA eID gilt für alle Betreiber von Drohnen größer 250 Gramm eine Pflicht, sich in einer zentralen Datenbank zu registrieren. Diese Pflicht gilt auch, sofern die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (z. B. einer Kamera, Mikrofon) und die Drohne kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.
(1) Weltweiter Schutz inklusive USA & Kanada ✔ (2) Freunde & fremde Piloten dürfen auch fliegen ✔ (3) Ein Vertrag gilt für insgesamt 3 Flugmodelle ✔ (4) Ein Preis. Alle Leistungen. Ohne Aufpreis ✔ (5) Rabatt ✔: Spare einem Monatsbeitrag - nur 11 statt 12 Monate bezahlen, beim Abschluß der Drohnenversicherung über diesen Link
(1) Geltungsbereich: Europa, optional: Weltweit ohne USA & Kanada ✔ (2) Private Nutzung der Drohne ist mitversichert ✔ (3) Keine Selbstbeteiligung für Personen- und Sachschäden ✔ (4) Flüge für gewerbliche, freiberufliche, ehrenamtliche und private Foto-/Video-Aufnahmen aus der Luft ✔ (5) Flüge im unkontrollieren und kontrollierten Luftraum innerhalb des rechtlichen Rahmens ✔ (6) Gefährdungshaftung & Verschuldenshaftung ✔ (7) Laufzeit: 7 Tage, 30 Tage oder Jährlich ✔
Gewerbliche Drohnen-Haftpflichtversicherung (1) Geltungsbereich: Weltweiter Schutz (ohne USA & Kanada) ✔ (2) Private Nutzung der Drohne ist mitversichert ✔ (3) Mitarbeiter & Fremdpiloten sind mitversichert ✔ (4) Flüge für gewerbliche, freiberufliche, ehrenamtliche und private Foto-/Video-Aufnahmen aus der Luft ✔ (5) Flüge im unkontrollieren und kontrollierten Luftraum innerhalb des rechtlichen Rahmens ✔ (6) Gefährdungshaftung & Verschuldenshaftung ✔ (7) Versicherungssumme: 10 Millionen Euro (8) Laufzeit: Jährlich, täglich kündbar ✔
Gewerbliche Drohnen-Haftpflichtversicherung (1) Geltungsbereich: Europa, optional: Weltweit ohne USA & Kanada ✔ (2) Private Nutzung der Drohne ist mitversichert ✔ (3) Agrar, BOS und SAR Einsätze sind Versichert ✔ (4) Flüge für gewerbliche, freiberufliche, ehrenamtliche und private Foto-/Video-Aufnahmen aus der Luft ✔ (5) Flüge im unkontrollieren und kontrollierten Luftraum innerhalb des rechtlichen Rahmens ✔ (6) Gefährdungshaftung & Verschuldenshaftung ✔ (7) Laufzeit: Jährlich ✔
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Etwaige Anträge/Hinweise/DVO werden zum Download angeboten, die entsprechende Flugsicherung ist ggf. Telefonisch zu unterrichten
Vorrangberechtigte Flüge :: Rettungseinsatz SAR (Search and Rescue)
Für Feuerwehr, Rettungskräfte und Polizei, bei Notfall, Unfall oder Großschadensereigniss. (A) Flüge im Such- und Rettungseinsatz, (B) Flüge der Feuerwehr und der Polizei, (C) Flüge die zur lebenserhaltenden ärztlichen Versorgung von Kranken oder Verletzten dringend erforderlich sind. Anmerkung: Hierunter fallen sowohl Flüge, die Transplantate, Blutkonserven und Medikamente transportieren, als auch Flüge, die durchgeführt werden müssen, um am Zielort Transplantate, Blutkonserven oder Medikamente aufzunehmen. Die Vorgaben der Luftverkehrsordnung (LuftVO), der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung (LuftVZO) sowie der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten sind einzuhalten.
Etwaige Anträge/Hinweise/DVO werden zum Download angeboten, die entsprechende Flugsicherung ist ggf. Telefonisch zu unterrichten
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben: Spezielle Bedingungen, Flughäfen, besondere Flugmannöver, Kompetenzen, Versicherung, Verwaltungsvorschriften etc. Sammelbegriff für Einrichtungen, die mit der Abwehr von Gefahren betraut sind. Umgangssprachlich bezeichnet man diese Einsatzkräfte verallgemeinernd auch als Blaulichtorganisationen, sie stellen aber einen umfassenderen Bereich der Einsatzorganisationen dar. Das kann im Rahmen der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung, aufgrund eines öffentlichen Auftrags an private Organisationen/Unternehmen geschehen oder aus ehrenamtlicher Initiative heraus erfolgen.
232
Es muss jeweils eine Genehmigung des Betreibers / Inhabers / Bevollmächtigen der entsprechenden Anlagen vorliegen! Bestehende Strukturen wie Gebäude oder Anlagen dürfen maximal mit 15 Metern Abstand überflogen werden.
Wetterdrohnen können die Daten über Temperatur, Feuchtigkeit, Luftdruck, Windgeschwindigkeit und -richtung auf verschiedene Weise sammeln. Ein Weg führt dabei über Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Luftdrucksensoren, die direkt an die Drohne angebracht sind.
Thermografie & Wärmebilder  
Thermografie & Wärmebilder für (A) Gebäude (B) Überprüfung von Solaranlagen, um nicht sichtbare Schäden an Kollektoren aufzuspüren (C) Industrie-Inspektion z.B. Leckortung (D) Außeninspektion von Dächern und Fassaden …
Werbeaufnahmen, Fotos, Videos
Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung oder Verkaufs. Unabhängig davon, ob es darum geht, ein Gebäude oder Landschaftsaufnahmen, mit Kamera (Foto und Video) abzulichten, die beispielsweise in Prospekten, Werbespots oder auch beim Online-Marketing zum Einsatz kommen können. Beispielweise für (A) Tourismus (B) Bauwerke (C) Landschaften (D) Sehenswürdigkeiten (E) Firmengelände (F) Freizeitparks (G) Baustellen (H) Sportveranstaltungen (I) Konzerte
Landwirtschaft
Kitzrettung, Trichogramma, Sprühflüge und Sensordaten. In der Landwirtschaft kommen Drohnen auch zur Kitzrettung zum Einsatz. Außerdem bringen Spezialdrohnen Trichogramma-Schlupfwespen gegen den Maiszünsler aus.
Menschenansammlung
Es werden Menschenansammlungen bei Veranstaltungen (Konzert, Sport, Versammlung, Festival etc.) überflogen oder angeflogen, mit dem Ziel der Veröffentlichung oder Verkaufs. In der Anlage C.2 Beschreibung des Betriebs der Beantragung zur Genehmigung muss die Veranstaltung, mit geschätzter Anzahl der Menschenmenge, Fluchtwege seperat beschrieben werden.
In der Regel nicht Erlaubt, hier muss Grundsätzlich eine Genehmigung erfolgen
Gefahrgut an Bord Gefährliche Güter (dangerous goods)
IATA Dangerous Goods Regulations (IATA DGR)
Maximale Bruttomasse des Packstücks in Kilogrammz.B. 0.123 kg = 123 GrammPunkt statt Komma
Gefährliche Güter (dangerous goods): von einem unbemannten Luftfahrzeug als Nutzlast mitgeführte Gegenstände oder Stoffe, die bei einem Zwischenfall oder einem Unfall eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachen oder die Umwelt darstellen, insbesondere: (A) explosive Stoffe (Gefahr der Massenexplosion, Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, geringe Gefahr durch Luftstoß, hohe Brandgefahr, Sprengmittel, extrem unempfindliche Explosivstoffe) (B) Gase (entzündbare Gase, nicht entzündbare Gase, giftige Gase, Sauerstoff, Gefahr beim Einatmen) (C) entzündbare flüssige Stoffe (entzündbare flüssige Stoffe, brennbare Stoffe, Heizöl, Ottokraftstoffe) (D) entzündbare feste Stoffe (entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Feststoffe, gefährlich bei Berührung mit Wasser) (E) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (F) giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (Gift, Biogefährdung) (G) radioaktive Stoffe (H) ätzende Stoffe
Rosenblätter auf HochzeitenBallast in Form von Wasser oder feinem Sand
Landwirtschaft
Gefährliche Güter (dangerous goods)
Abwurf von Gegenständen
Für mehr Infos, die Maus vorne auf die Emoji/Smiley halten
Maximale Bruttomasse des Abwurfes in Kilogrammz.B. 0.123 kg = 123 GrammPunkt statt Komma
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) - § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen: (1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht. (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht. (3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.
240
Wenn zum Beispiel eine Stromtrasse oder Windkraftanlage inspizieren werden soll, darf, wenn diese 60 Meter hoch ist, 75 Meter hoch geflogen werden, jeweis in einem Umkreis von 50 Metern um die Stromtrasse / Strommast / Windkraftanlage.
Strommasten und Stromtrassen Meter
Windkraftanlagen Inspektion Meter
Eine Reihe von Schritten auf methodische Weise, eine Aktivität oder einen Prozess abschließen und beschreiben.
(A) Was soll wann und von wem getan werden? (B) Wo und wie jeder Schritt durchgeführt werden soll (C) Welche Informationen, Dokumentation und Ressourcen sollten verwendet werden (D) Wie sollte das kontrolliert werden.
Zusätzliche Länderspezifische STS/PDRA sind von den jeweiligen Ländern zu erstellen. Zum Beispiel in der Schweiz basieren auf der gleichen Grundidee, doch unterscheiden sich zugleich in zentralen Punkten! Auch die jeweiligen Nummerrierungen sind in verschiedenen Ländern zum Teil unterschiedlich.
Geltungsbereich: PDRA / STS
(2)Nicht-EU-Staaten, die dem EWR / der EFTA oder der EU-Zollunion angehören: [EWR-/EFTA-Mitgliedsstaaten] Island, Liechtenstein und Norwegen; Schweiz: [EU-Zollunion] alle Kanalinseln, Isle of Man, Monaco; die britischen Hoheitsgebiete in Zypern; [Europäische Zollunion] Andorra, San Marino, Vatikanstadt
(3) Europäische Gebiete in äußerster Randlage (GÄR), die nicht direkt zur EU gehören: Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Réunion, St. Martin, Madeira, Azoren, Kanarische Inseln
(4) Vereinigtes Königreich (alle Britischen Inseln)
250 Der Fernpilot (A2) muss: (1) über ein Zertifikat über theoretische Kenntnisse des Fernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien verfügen (2) eine Akkreditierung für den Abschluss der praktischen Fertigkeit STS-… besitzen.
EASA STS-01 VLOS (bewohnten Gebiet)
EU weite Anwendung
Standardszenario 01 VLOS: Kenntnisnachweis - Zusatzschulung! Betrieb in direkter Sicht über einem Bereich am Boden, innerhalb dessen der Fernpilot dafür sorgen kann, dass nur beteiligte Personen anwesend sind (= kontrollierten Bereich) in einem bewohnten Gebiet.
EASA STS-02 BVLOS (dünn besidelt Gebiet)
EU weite Anwendung
Standardszenario 02 BVLOS: Kenntnisnachweis - Zusatzschulung! Betrieb außerhalb direkter Sicht über einem Bereich am Boden, innerhalb dessen der Fernpilot dafür sorgen kann, dass nur beteiligte Personen anwesend sind (= kontrollierten Bereich) in einem dünn besiedelten Gebiet mit Reichweite < 2 km bei Verwendung von Luftraumbeobachtern (AO), andernfalls < 1 km.
EASA STS-03 VLOS (kontrollierten besiedelten Gebiet, max. 120 m)
Aktuell in DK Dänemark angewendet
Aktuell in AT Österreich angewendet
Standardszenario 03 VLOS: Kenntnisnachweis - Zusatzschulung! Wenn Sie gemäß dem nationalen Standardszenario fliegen möchten, müssen Sie in Sichtweite (VLOS) in einem kontrollierten besiedelten Gebiet an Land mit einer alten Drohne bis zu 25 kg ohne C-Kennzeichnung fliegen. Ein kontrollierter Bereich ist definiert als ein Bereich, in dem Sie die volle Kontrolle darüber haben, wer sich in dem Bereich befindet.
Standardszenario 04 VLOS: Kenntnisnachweis - Zusatzschulung! Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf auch im dicht besiedelten Gebiet (räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet) erfolgen. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges erfolgt bis max. 120 m über Grund. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges erfolgt ausschließlich in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten. Der Betrieb erfolgt ausschließlich ab Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich (Part I GEN 2.7) zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeugs am nächsten gelegen ist. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges erfolgt nur im unkontrollierten Luftraum bzw. im kontrollierten Luftraum nur nach Einholung der erforderlichen Zustimmung. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges erfolgt nur nach Einholung aller weiteren ggf. erforderlichen Bewilligungen (zB für den Betrieb in Flugbeschränkungsgebieten, Naturschutzgebieten etc). Der Zweck des Fluges sind Foto-/Filmaufnahmen und/oder Vermessungsflüge
NfL 2022-1-2649 - Nationales Standardszenario zum bodennahen Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf landwirtschaftlichem Grund (DE.STS.FARM): Fluggeräten zu landwirtschaftlichen Zwecken auch der Abwurf von Gegenständen zur Schädlingsbekämpfung. Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges erfolgt bis max. 30 m über Grund, oder maximal 15 m Flughöhe über einem Hindernis in einem Abstand zum Piloten von maximal 50 m. Der Betriebsort befindet sich über aktuell land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
Sonstigste (länderspezifische Regelungen: ↑ Flughafenauswahl und GPS Standort - Manuell auf dem Land setzen ↑)
Sie können ein Standardszenario (Standard Scenario) STS der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verwenden.
keine
260 Der Fernpilot (A2) muss: Methodik zur Durchführung einer Risikobewertung der Vorgänge in der spezifischen Kategorie (SORA - Specific Operation Risk Assessment) vorweisen
PDRA-01 BVLOS im kontrollierten Luftraum
EU weite Anwendung
PDRA-01 vordefinierte Risikobewertung im kontrollierten Luftraum über dünn besiedeltes Gebiet: BVLOS AGL ⇑ 120m / ⇔ 1km, UAS-Merkmale Abmessung ✈ 3 Meter / 34 kJ - Kenntnisnachweis - Zusatzschulung!
PDRA-03 vordefinierte Risikobewertung in einem begrenzten Luftraum über dünn besiedelten Gebieten: BVLOS AGL ⇑ 120m / ⇔ 1km, UAS-Merkmale Abmessung ✈ 3 Meter / 34 kJ - Kenntnisnachweis - Zusatzschulung!
Sonstigste (länderspezifische Regelungen: ↑ Flughafenauswahl und GPS Standort - Manuell auf dem Land setzen ↑)
Sie können ein Vordefinierte Risikobewertung (Pre-Defined Risk Assessment) PDRA der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) verwenden.
keine
Errechnete Risikoeinstufung (GRC - Ground Risk Class & ARC - Air Risk Class)
Nach der Nfl
1-1163-17 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
,
1-1373-18 DFS Aviation Services GmbH
,
1-1353-18 AUSTROCONTROL
jeweils in Anlehnung an das SORA-Konzept von JARUS (SORA-GER). Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Die SERA-DVO (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012), wurde mit eingearbeitet. Warning: Undefined array key "grcMTON" in /var/www/vhosts/jpfbb1p9.web6.alfahosting-server.de/molitor-eu.de/tools/sora_ger_rechner.php on line 2373
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Warning: Undefined variable $var in /var/www/vhosts/jpfbb1p9.web6.alfahosting-server.de/molitor-eu.de/tools/sora_ger_rechner.php on line 2373
Sie haben unter GRC entweder kein Drohnentyp oder MTON und Abmessung der UAV Drohne nicht eingegeben zurück zur Dateneingabe SORA GERZeile 50 Zeilennummern stehen jeweils ⇒ rechts ⇒ auf der Seite
Warning: Undefined array key "arbeitshoehestrommast" in /var/www/vhosts/jpfbb1p9.web6.alfahosting-server.de/molitor-eu.de/tools/sora_ger_rechner.php on line 2374
Warning: Undefined array key "arbeitshoehewind" in /var/www/vhosts/jpfbb1p9.web6.alfahosting-server.de/molitor-eu.de/tools/sora_ger_rechner.php on line 2375
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Warning: Undefined array key "PDRA" in /var/www/vhosts/jpfbb1p9.web6.alfahosting-server.de/molitor-eu.de/tools/sora_ger_rechner.php on line 2377